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1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäfte im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum
Betrieb seines Unternehmens gehört (§1KschG).
3. Abweichende Bedingungen
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt
abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form,
zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen,
um rechtswirksam zu sein.
4. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen
von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse
einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es
Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen
abweichende Zusagen zu machen
5. Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes vereinbart wurde, ist ein
Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und
entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der
Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen
sind unverbindlich und unentgeltlich
6. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte,
Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres
Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung
ohne Zustimmung ist unser Unternehmen jedenfalls auch wenn es sich um
kein Werk nach Urheberrechtsgesetz zur Geltendmachung einer
Abstandsgebühr wie sie bei Werken iSd Urheberrechtsgesetz in der Höhe
von 25 Prozent der Planungs- bzw. Herstellungskosten berechtigt.
7. Offerte Sofern
es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie
schriftlich sind.
8. Annahme des Offertes Ein
Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die
Annahme einer von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist
grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung
möglich. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der
Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages
sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
9. Rücktritt
Ein Kunde kann vorbehaltlich anderer gesetzlicher Rücktrittsrechte nur
dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn es
sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft
handelt und der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem
Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen
noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt
benützten Stand abgegeben hat und der Kunde nicht selbst die
geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt
hat. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder
danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der
Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die
Anschrift unseres Unternehmens, die zur Identifizierung des Vertrages
notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu
laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht
informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach
der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner. Der
Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Es genügt, wenn der
Verbraucher ein Schriftstück das seine Vertragsabklärung oder die des
Unternehmers enthält den Unternehmer oder dessen Beauftragten der an den
Vertragshandlungen mitgewirkt hat mit einem Vermerk zurückstellt der
kennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die
Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt wenn die Erklärung
innerhalb eines Monates nach dem Zustandekommen des Vertrages gesendet
wird.
10. Stornogebühren Bei einem Storno des
Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadensersatz bzw. Entgeltes gemäß § 1168
ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn
der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
Im Fall eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3
KschG (Siehe Punkt9) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KschG vom Kunden
zu bezahlen.
11. Preisänderungen Die Preise
gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab
Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei
Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer. Die genannten oder vereinbarten
Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen
Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die
Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur
Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten
wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw.
verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei
Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2
Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde
ausdrücklich ausgehandelt.
12. Vom Kunden beigestellte Waren
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material
einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes
Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
13. Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer
Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich
auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge
der Durchführung der Reparatur und ohne das dies unserem Unternehmen
aufgrund dessen Fachwissen bei Vertragsabschluß erkennbar war, dass die
Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen
dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall
die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf beseht und dies
technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter
Sachen zu bezahlen.
14. Holzarten Zimmererarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Lärche zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.
15. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind
dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt
sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte
Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung
und Struktur u.ä.
16. Maßangaben durch den Kunden Werden
vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für
deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder
sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung
des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon
sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die
bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung
nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die
Verzugsfolgen.
17. Montage Grundsätzlich gelten
ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in
Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis
berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere
betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder
gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.
18. Mitwirkungspflicht des Kunden Zur
Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet,
sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung
erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und
vertraglichen Einzelheiten erfüllt hat. Die Leistung des Vertragens und
Versetzens von Tür- und Fensterstöcken u.ä., des Aufstellens allenfalls
erforderlicher Gerüste und eventuelle Mauerarbeiten, sind vom Kunden
beizustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen
angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom
Kunden beizustellen. Der Zimmerer ist nicht berechtigt Arbeiten, die
über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind
Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten
Gewerbetreibenden vorzunehmen).
19. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung
von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
20. Erfüllungsort Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
21. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die
Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an
seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die
Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine
Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter
anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner
Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den
Beförderer zu erbringen.
22. Liefertermine; Annahmeverzug Soweit
nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die
angegebenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14
Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der
tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin
nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die
entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der
Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und
Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu
angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei
Teillieferung.
23. Teillieferungen Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
24. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als
zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine
angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde
kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können
nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest
grobes Verschulden vorlag.
25. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt
der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der
Erfüllung gilt bei Lieferung ab Werk der Erhalt der Nachricht der
Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von
höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen mit Annahmeverzug iSd Pkt.
23.
26. Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten und
montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser
Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden
Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt
gleichzusetzen ist.
27. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über
das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige
gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen
sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den
Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und
hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese
Zugriffe Dritter verursacht hat.
28. Versicherung von Vorbehaltseigentum Bei
Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel
von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des
Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die
zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an unser
Unternehmen abgetreten.
29. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser
Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre
Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden
zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt
sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine
ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung
uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Sofern es sich
bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, berechtigten gerechtfertigte Reklamationen nur die
Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
30. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzüge
bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges,
auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur
Gänze außer Kraft. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem
Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei
Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichen wird die Forderung unseres
Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt, gewöhnliche Bankspesen
gehen zu Lasten des Kunden. Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen
ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
31. Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen
vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen
zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung stehen. Im Speziellen verpflichtet sich der Kunde,
maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu
ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der
Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet
sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12 sowie für die
Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen
Betrag von € 4 zu bezahlen. Darüber hinaus ist im Unternehmergeschäft
jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch
entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf
allfälligen Kreditkonten beim Auftragnehmer anfallen, unabhängig vom
Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen, wenn der Auftragnehmer nicht
von seinem Recht auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz per anno
als pauschalierte Vertragsstrafe Gebrauch macht (siehe oben).
32. Verzugszinsen Bei
–auch unverschuldetem- Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem
Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung
eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens ein Zinssatz von 8
Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank berechnet. Im Verbrauchergeschäft liegt der Verzugszinssatz
bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bei Kreditgeschäften mit
Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für vertragsgemäße
Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno. Der
Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen bleibt insofern unberührt, besteht
also darüber hinaus. (siehe Punkt 33.)
33. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere
gemäß Punkt 33), dann auf Zinsen insbesondere gemäß Punkt 34) und
schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
34. Terminverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach,
stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs
oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei
Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine
Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung
des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser
Unternehmen den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
hat.
35. Aufrechnung von Gegenforderungen Der
Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres
Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem
rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem
Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im
Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
36. Gewährleistung Bei
Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende
Abweichungen: Die Ware bzw. das Werk ist nach der Ablieferung bzw.
Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind
uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung bzw. Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des
Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind uns
unverzüglich, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe
von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge
nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich erhoben, so gilt die
Ware bzw. das Werk als genehmigt. Die Geltendmachung von
Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen
ausgeschlossen. Ebenso erlöschen Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüche, wenn die vom Mangel betroffenen Teile vom Kunden
bzw. einem Dritten verändert wurden. Die Gewährleistungsfrist beträt
sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Das
Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der
Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen
hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
Regressansprüche nach § 933b ABGB werden ausgeschlossen.
37. Verschleißteile Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
38. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein
Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der
Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Önormen,
Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die
Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung)
und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die
vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen
erwartet werden kann.
39. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im
Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch
nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln
Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden
weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu
leisten.
40. Haftung für Schäden
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind
ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Bei
Verbrauchergeschäften gilt es nicht für Schäden an einer Sache, die zur
Bearbeitung übernommen wurde. Bei allen anderen als
Verbrauchergeschäften wird die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB
ausgeschlossen und verjähren Ersatzansprüche in sechs Monaten ab
Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 10 Jahren nach
Erbringung der Leistung oder Lieferung. Die in diesen
Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen
über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch
neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht
wird.
41. Produkthaftung
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem
Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden können, werden ausgeschlossen.
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem
Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in
unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet
worden ist.
42. Adressänderungen Die
Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich
mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte
Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt
der säumige Teil.
43. Gerichtsstand Für
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand Kitzbühel
vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies für Klagen unseres
Unternehmens gegen den Verbraucher nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat. Für
Klagen des Verbrauchers gegen unser Unternehmen gelten neben den im
ersten Satz festgesetzten Gerichtsstand auch alle darüber hinausgehenden
gesetzlichen Gerichtsstände.
44. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Zimmerer“ behalten alle anderen ihre
Gültigkeit.